AGB

Allgemeine Liefer-, Verkaufs- und Montagebedingungen

(AGB) der Kälte- und Klimatechniker

Stand Januar 2016

 

1. Geltung

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) gelten zwischen uns (im Folgenden Schwab Kühlung),

Schwab Kühlung

Ing. Wolfgang Schwab GmbH

Gewerbestraße 639

8970 Schladming

und natürlichen und juristischen Personen (im Folgenden Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hin künftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.kuehlung.at).

1.3. Wir – Schwab Kühlung – kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

1.6. Mündliche Zusagen von Schwab Kühlung vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich.

Mündliche Vereinbarungen der Vertragspartner werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt.

2. Angebote, Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich

2.2. Mündliche Kostenschätzungen seitens Schwab Kühlung stellen kein verbindliches Angebot dar.

2.3. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.4. In Katalogen, Internetseiten, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen.

Nur in diesem Fall können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen.

Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.5. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit erstellt und sind unverbindlich.

3. Preise und Preisbildung

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

3.2. Fix- und Pauschalpreiszusagen werden gesondert ausgewiesen und haben nur dann verbindliche Geltung, wenn sie in schriftlicher Form gegeben werden.

3.3. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.4. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Firmensitz.

3.5. In den Preisen sind die Kosten für Verpackung, Transport, Verladung und Versand sowie Zoll und Versicherung nicht enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.

Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde.

Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

3.6. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial (insb. Kühlmittel, Öle oder sonstige Substanzen sowie Anlagen und Geräten bzw. Teile davon, etc.) hat der Kunde zu veranlassen.

Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

3.7. Bereits geleistete Projektarbeiten werden – sofern der Auftrag anderweitig vergeben wird oder unausgeführt bleibt – nach tatsächlichen Aufwand und dem aktuellen Stundensatz in Rechnung gestellt.

3.8. Für zusätzliche bzw. nicht im Angebot und/oder Kostenvoranschlag ausdrücklich angeführten Leistungen (z.B.: Stemm- und Verputzarbeiten, Grab- und Verschüttarbeiten, Schuttabfuhr, Strom- und Wasserverbrauch anlässlich der Montage, Anschluss- und Überprüfungsgebühren, etc.) werden die Kosten gesondert in Rechnung gestellt.

3.9. Wird uns vom Kunden eine Anlieferung einschließlich Parkmöglichkeit nicht in einer Entfernung von maximal 0,5 Kilometer ermöglicht, ist uns der Mehraufwand durch einen Preiszuschlag von 10% pro angefangenem Kilometer abzugelten.

Ebenso besteht ein Entgeltszuschlag von 10% pro zu überwindendem Stockwerk, für welches kein verwendbarer Lift zur Beförderung sämtlicher Vertrags-leistungen zur Verfügung steht.

3.10. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen hinsichtlich

a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder

b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

3.11. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen (z.B.: Service- und Wartungsarbeiten, etc.) wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

3.12. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt eine Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.10. sowie bei Dauerschuldverhältnissen gemäß Punkt 3.11. nur bei einzelvertraglicher Aushandlung.

3.13. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

3.14. Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen, und ist eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der Kunde bei Fernbleiben trotz zeitgerecht erfolgter Einladung zu beweisen, dass die ermittelten Ausmaße nicht richtig festgestellt wurden.

3.15. Ist der Auftrag auf Wunsch des Kunden dringend auszuführen, gehen entsprechende Mehrkosten zu seinen Lasten (siehe 8.4.).

3.16. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von Schwab Kühlung wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

4. Beigestellte Geräte, Materialien, Daten, ua.

(Beistellungen)

4.1. Werden Beistellungen vom Kunden beigestellt sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 50% des Werts der Beistellungen zu berechnen.

4.2. Solche Beistellungen des Kunden sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

4.3. Die Qualität und Betriebsbereitschaft (einschließlich vereinbarter Dateiformate) von Beistellungen liegt in dessen Verantwortung.

5. Zahlung

5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.

5.2. Schwab Kühlung behält sich das Recht vor, Kunden nur gegen (Bar)Vorauszahlung zu beliefern.

5.3. Die Berechtigung zu einem Skonto- und/oder Rabattabzug bedarf einer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.

5.4. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.

5.5. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir – Schwab Kühlung berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

5.6. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

5.7. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

5.8. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen.

5.9. Für verspätet eingehende Zahlungen werden vorbehaltlich weitergehender Ansprüche Verzugszinsen von mindestens 9,2% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank berechnet.

Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz in Höhe von 4%.

5.10. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelfall ausgehandelt wird.

5.11. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.

5.12. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 40,00 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.

5.13. Sollte ein periodisch verrechenbares Entgelt (z. B.: Service- und Wartungsarbeiten, etc.) vereinbart werden, ist dieses jährlich am Beginn des Kalenderjahres fällig.

Schwab Kühlung ist berechtigt, ein periodisch verrechenbares Entgelt aus den in Punkt 3.10. genannten Gründen anzupassen.

5.14. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Mängel, die die Funktion oder den Gebrauch des Liefergegenstandes (Anlage, Gerät etc.) nicht wesentlich beeinträchtigen, ist unzulässig und ausgeschlossen.

6. Bonitätsprüfung

6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald

a) alle technischen Einzelheiten geklärt sind,

b) der Kunde die technischen sowie rechtlichen Vorausset-zungen (welche wir auf Anfrage gerne mitteilen) geschaffen hat,

c) wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben, und

d) der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungsverpflichtungen, insbesondere auch die in nachstehen-den Unterpunkten genannten, erfüllt.

7.2. Der Kunde ist bei von uns durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft unsers Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann.

7.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Diese können gerne bei uns erfragt werden.

7.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

7.5. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung dem Unternehmen kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.

7.8. Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.

7.9. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen.

7.10. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.

7.11. Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der Kunde allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht – über die Anlage eines technischen Baudossiers und die Bescheinigung der Einhaltung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer anwendbarer Richtlinien hinaus – hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und ist eine diesbezügliche unsere Haftung ausgeschlossen. Die Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung kann an den Kunden, der den Liefergegenstand in Verkehr bringt, vertraglich überbunden werden.

7.12. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.

7.13. Die Funktionsfähigkeit der Geräte und Anlagen setzt voraus, dass die Anweisungen der Betriebsanleitung ein-gehalten werden und für die regelmäßige Wartung durch ei-ne Fachfirma gesorgt wird, die Anlage und Geräte sauber gehalten und regelmäßig fachgerechten Reinigungen unterzogen werden.

7.14. Bei Betrieb der Anlagen und Geräte sind vom Kunden durch entsprechend geschulte Personen Kontrollen – insbesondere der Temperaturen – gemäß der Betriebsanleitung regelmäßig vorzunehmen. Bei ersten Anzeichen einer Störung, etwa bei Ansteigen der Temperaturen, ist vom Kunden unverzüglich der Servicedienst einer Fachfirma zu verständigen.

7.15. Ist die Behebung der Funktionsstörung nicht zeitgerecht möglich, hat der Kunde unverzüglich alle zur Schadensminderung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und insbesondere das Kühlgut nach Möglichkeit auszulagern.

8. Leistungsausführung

8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

8.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.

8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer- und Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

8.5. Sachlich (z.B.: Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

8.6. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.

9. Behelfsmäßige Instandsetzung

9.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.

9.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

10. Liefer- und Leistungsfristen

10.1. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Lieferfristen, Leistungsfristen und Leistungstermine nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden.

10.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

10.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7., so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

10.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5% des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.

10.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch Schwab Kühlung steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu.

Die Nachfristsetzung hat schriftlich – vom unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs – unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

11. Gefahrtragung/Versendung

11.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.

11.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.

Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport erfolgt stets auf Gefahr des Kunden.

11.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.

11.4. Wir sind berechtigt, bei Versendung die Verpackungs- und Versandkosten sowie das Entgelt per Nachnahme beim Kunden einheben zu lassen, sofern der Kunde mit einer Zahlung aus der mit uns bestehenden Geschäftsbeziehung in Verzug ist oder ein mit uns vereinbartes Kreditlimit überschritten wird.

11.5. Für die Sicherheit der von uns angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräte ist der Kunde verantwortlich. Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.

12. Annahmeverzug

12.1. Gerät der Kunde länger als 24 Stunden in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden

Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.

12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr gemäß Punkt 10.3 zusteht.

12.3. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

13.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.

13.3. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

13.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

13.5. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

13.6. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.

13.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

13.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

13.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.

13.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.

14. Schutzrechte Dritter

14.1.Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

14.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.

14.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

14.4. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

14.5. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

14.6. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.

14.7. Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

15. Unser geistiges Eigentum

15.1. Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Verfahrensweisen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie Software, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

15.2. Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

15.3. Der Kunde verpflichtet sich des weiteren zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

16. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges

16.1. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

16.2. Ausfälle der Anlage bzw. der Geräte können nach dem Stand der Technik nicht ausgeschlossen werden; eine Haftung der Lieferfirma für solche Ausfälle und daraus resultierende Schäden besteht nur nach Maßgabe der in 17. (Gewährleistung) und 18. (Haftung) festgelegten Bestimmungen.

16.3. Bei der Montage oder Reparatur von Klima- und Kälteanlagen können Risse und Brüche an bestehenden Anlagen aufgrund nicht erkennbarer Spannungen oder Materialfehler auftreten.

16.4. Das lösen festgefressener oder verrosteter Teile kann zu Schäden führen.

17. Gewährleistung

17.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Es wird nur für den vereinbarten und erbrachten Leistungsinhalt auf Basis der zum Zeitpunkt der Übergabe geltenden bzw. bestehenden Technologie Gewähr geleistet.

Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.

17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichen der Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

17.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

17.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.

17.5. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.

17.6. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.

17.7. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind von unternehmerischen Kunden bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich – spätestens nach 30 Werktagen – am Sitz unseres Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben.

Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.

17.8. Wird eine Mängelrüge nicht erhoben, gilt die Ware als genehmigt.

17.9. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für

die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

17.10. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

17.11. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.

17.12. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport-, und Fahrtkosten gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden.

Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.

Über unsere Aufforderung sind vom unternehmerischen Kunden unentgeltlich die für die Mängelbehebung und Vorbereitungshandlungen (insbesondere Entfernen von Kühlgut) erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume, sowie Hebevorrichtungen und –leistungen, Gerüste und dergleichen, beizustellen sowie gemäß Punkt 7. mitzuwirken. Kühlgut hat der Kunde selbst einzuräumen.

17.13. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

17.14. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.

17.15. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.

17.16. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.

17.17. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u. ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.

17.18. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung.

18. Haftung

18.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

18.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

18.3. Diese Beschränkung gilt gegenüber unternehmerischen Kunden auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.

18.4.Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfassen auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.

18.5. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monate gerichtlich geltend zu machen.

18.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.

18.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z. B.: Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung gegenüber dem Kunden insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z. B.: höhere Versicherungsprämie).

18.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüche schad- und klaglos zu halten.

19. Salvatorische Klausel

19.1. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht berührt.

19.2. Wir, wie ebenso der unternehmerische Kunde, verpflichten uns jetzt, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine wirksame Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

20. Allgemeines

20.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisnormen.

20.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

20.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens

(8970 Schladming).

20.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.

Dies gilt auch, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

20.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner An-schrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.

20.6. Der Vertragsinhalt, alle sonstigen Informationen, Kundendienst und Beschwerdeerledigungen erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache.